Neues Verpackungsgesetz 2019 im B2B: Wann besteht die Pflicht zur Registrierung?
Das Jahr 2019 hat dem Handel, der Versandhandelsbranche und damit auch dem e-Commerce ein neues Verpackungsgesetz beschert. Kurz zusammengefasst geht es darum, Müll zu vermeiden, Verpackungen zu verwerten und das Ganze transparent zu machen. Wer Verpackungen in Umlauf bringt, muss diese jetzt lizenzieren.
Das neue Verpackungsgesetz ist ein schwierig zu durchschauendes juristisches Regelwerk, das muss sogar IT-Rechtsanwalt Max-Lion Keller zugeben. Vielen Online-Händlern, Herstellern und B2B-Anbietern ist nicht klar, ob sie betroffen sind.
Wer ist eigentlich verpflichtet, sich bei der zentralen Registrierungsbehörde anzumelden? Und unter welchen Bedingungen trifft dies auch im B2B zu?
Fakten zum Verpackungsgesetz 2019:
- das neue Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten
- es löst die bisher geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab
- es gilt für Verpackungen, die direkt beim Verbraucher landen
- die Lizenzierung ist über die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister möglich
Gerade im B2B-Bereich gehen viele Hersteller und Händler davon aus, dass sie vom neuen Verpackungsgesetz gar nicht betroffen sind. Das ist aber ein Trugschluss. Denn unter bestimmten Umständen sind auch sie in der Pflicht. Sie müssen eventuell ihre Verpackungen lizenzieren.
Für wen gilt das VerpackG?
- wer Verpackungen in den Verkehr bringt („Erstinverkehrbringer“)
- wer dies gewerbsmäßig tut
- wenn anzunehmen ist, dass die Verpackung am Ende beim Endverbraucher als Müll anfällt
Beispiel veranschaulicht neues Verpackungsgesetz 2019
Die IT-Recht-Kanzlei zeigt sehr anschaulich, dass B2B-Händler und Hersteller sich unbedingt mit der neuen Gesetzeslage 2019 befassen müssen. Das Rechtsblog nennt ein Beispiel: Ein Hersteller liefert kistenweise Dosen mit seinem Produkt, ordentlich auf Paletten gestapelt und verschweißt, an seine Händler aus. Die Umverpackung – Kisten, Paletten und Stretchfolie – fällt in diesem Fall nur beim Händler, also dem B2B-Partner des Herstellers, an. Damit ist sie vom neuen Verpackungsgesetz 2019 nicht berührt.
Es ist aber davon auszugehen, dass der Händler die einzelnen Dosen an Endverbraucher verkauft. Oder er liefert sie an einen weiteren Händler, der sie schließlich an Endkunden verschickt. Bei diesem fallen sie dann als Verpackungsmüll an. Damit muss der Hersteller seine Dosen also doch lizenzieren. Denn er ist der Erstinverkehrbringer des zukünftigen Dosenmülls.
Anders ist es beim Händler. Der muss seine Verpackungskartons immer dann registrieren, wenn sie direkt als Transportverpackung beim Endkunden landet. Das betrifft also den e-Commerce und sonstigen Distanzhandel in besonderem Maße. Damit wäre also bei einer Lieferung und einem Verkauf an stationäre Händler im B2B der zuliefernde Zwischenhändler fein raus. Er ist nach dem Verpackungsgesetz 2019 weder der ursprüngliche Inverkehrbringer der Dosen, noch liefert er Kartons an Endkunden. Damit ist er nicht verpflichtet, die Verpackungen zu registrieren. Denn die Versandverpackung würde ja typischerweise im lokalen Geschäft anfallen, nicht aber beim Verbraucher.
Was ist zu tun, wenn eine Registrierungspflicht besteht?
Wenn aber nun doch eine Registrierungspflicht besteht, dann sind folgende Schritte nötig: „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen die Art und Menge der Verpackungen, die sie in einem bestimmten Zeitraum in Umlauf bringen, bei der zentralen Registrierungsstelle melden. Kosten entstehen für die Registrierung selbst keine. Unabhängig davon sind Hersteller natürlich weiterhin verpflichtet, Verpackungen vom Verbraucher über den Handel zurückzunehmen und müssen sich daher auch an den Kosten für die Entsorgung beteiligen. Dafür fragt die Registrierungsstelle auch ab, an welchem System sich der Hersteller bzw. Händler beteiligt. Zu guter Letzt übermittelt der Hersteller seine Registrierungsnummer.
Das neue Verpackungsgesetz 2019 zielt also vor allem darauf ab, Müll zu vermeiden, die gestiegenen Recyclingquoten zu erfüllen und mehr Transparenz zu schaffen. Denn das Register ist öffentlich. Durch solch ein zentrales Register ist es möglich, nachzuvollziehen, wer im stationären und Online-Handel welche Verpackungen in Umlauf bringt und in welchem Umfang. Gleichzeitig sind die Hersteller und Händler, die Verpackungen in den Verkehr bringen, angehalten, diese auch wieder zu recyclen. Und das gilt eben auch im B2B e-Commerce, und zwar immer dann, wenn die Verpackung am Ende doch beim Verbraucher ankommt.
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